Jener Erlass ging - wie die Rechtsprechung heute noch (vgl. oben E. 5.1) - davon aus, dass Verfahrensmängel bei Abstimmungen sofort nach ihrer Kenntnisnahme zu rügen sind (vgl. LGVE 1984 III Nr. 6). Dieser Grundsatz führt konsequenterweise bei Abstimmungen an einer Gemeindeversammlung dazu, dass die Frist für Versammlungsteilnehmer einen Tag früher zu laufen beginnt als für Personen, die das Abstimmungsresultat erst am nächsten Tag durch die öffentliche Publikation erfahren. § 163 Absatz 1b StRG ist somit bloss eine subsidiär anwendbare Bestimmung für den Fall, dass jemand nicht bereits vor der amtlichen Publikation die Möglichkeit hatte, Kenntnis von einem Mangel zu erlangen.