Diese Fristenregelung wurde vom Vorgängererlass zum heutigen Stimmrechtsgesetz, dem Abstimmungsgesetz vom 1. Dezember 1970, das in § 136 Absatz 3 eine mit § 160 Absatz 3 StRG übereinstimmende Fristenregelung enthielt, abgeleitet (vgl. Gesetze und Dekrete für den Kanton Luzern, Band XVII, S. 772). Jener Erlass ging - wie die Rechtsprechung heute noch (vgl. oben E. 5.1) - davon aus, dass Verfahrensmängel bei Abstimmungen sofort nach ihrer Kenntnisnahme zu rügen sind (vgl. LGVE 1984 III Nr. 6).