§ 163 Absatz 1b StRG ist so formuliert, dass die Beschwerdefrist in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen beginnt. Dies bedeutet, dass es auch Konstellationen geben kann, in denen die Frist bereits vorher zu laufen beginnt. Diese Fristenregelung wurde vom Vorgängererlass zum heutigen Stimmrechtsgesetz, dem Abstimmungsgesetz vom 1. Dezember 1970, das in § 136 Absatz 3 eine mit § 160 Absatz 3 StRG übereinstimmende Fristenregelung enthielt, abgeleitet (vgl. Gesetze und Dekrete für den Kanton Luzern, Band XVII, S. 772).