Folgt man § 160 Absatz 3 StRG, hätte die Frist im vorliegenden Fall am Abstimmungstag, das heisst am 26. April 2010, zu laufen begonnen und wäre am 6. Mai 2010 abgelaufen. Nach § 163 Absatz 1b StRG hätte die Frist spätestens am Tag nach der Gemeindeversammlung, das heisst am Tag, an dem die Abstimmungsresultate nach § 112 StRG zu veröffentlichen sind, zu laufen begonnen und hätte damit erst am 7. Mai 2010 geendet. Die beiden Bestimmungen erscheinen nur auf den ersten Blick widersprüchlich. § 163 Absatz 1b StRG ist so formuliert, dass die Beschwerdefrist in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen beginnt.