StRG beträgt die Beschwerdefrist bei Wahlen und Abstimmungen zehn Tage seit dem Abstimmungstag. Nach § 163 Absatz 1b StRG dagegen beginnt die Beschwerdefrist für Stimmrechtsbeschwerden bei öffentlich bekanntgemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung. Dies führt allenfalls zu zwei verschiedenen Fristen. Folgt man § 160 Absatz 3 StRG, hätte die Frist im vorliegenden Fall am Abstimmungstag, das heisst am 26. April 2010, zu laufen begonnen und wäre am 6. Mai 2010 abgelaufen.