Nachdem die Anforderungen an die Rügepflicht der Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung selbst in der Regel nicht allzu hoch angelegt werden, ist daher davon auszugehen, dass der Rügepflicht in Bezug auf den geltend gemachten Mangel an der Gemeindeversammlung nachgekommen wurde. 5.3 Damit stellt sich die Frage, ob mit der Beschwerde vom 7. Mai 2010 auch die zehntägige Rügefrist eingehalten wurde, was die Vorinstanz, die sich auf § 160 Absatz 3 StRG beruft, verneint. Gemäss § 160 Absatz 3 StRG beträgt die Beschwerdefrist bei Wahlen und Abstimmungen zehn Tage seit dem Abstimmungstag.