Voraussetzung für die sofortige Rüge ist, dass ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht. Unterlassen Stimmberechtigte dies in einem solchen Fall, so verwirken sie das Recht zur Anfechtung der Abstimmung (BGE 115 Ia 392 E. 4c S. 397; LGVE 2008 III Nr. 6 E. 4, 2004 III Nr. 10 und 1998 III Nr. 2;