5. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass der Gemeinderat nach Bekanntgabe des Weko-Gutachtens das Geschäft "Genehmigung des Konzessionsvertrags" nicht von der Traktandenliste genommen hatte bzw. dass er den Konzessionsvertrag nach Bekanntgabe des Gutachtens unterzeichnet habe. 5.1 Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung müssen sofort gerügt werden, damit sie womöglich noch vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Nach der Abstimmung kann nur gerügt werden, dass sie nicht korrekt durchgeführt oder das Ergebnis unrichtig ermittelt worden sei.