Auf die Beschwerde ist daher, soweit damit die Abstimmungsbotschaft gerügt wird, nicht einzutreten. 4.3 Im Übrigen wäre die Stimmrechtsbeschwerde, was die Rüge über falsche und irreführende Angaben in der Abstimmungsbotschaft anbelangt, auch materiell abzuweisen (...). 5. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass der Gemeinderat nach Bekanntgabe des Weko-Gutachtens das Geschäft "Genehmigung des Konzessionsvertrags" nicht von der Traktandenliste genommen hatte bzw. dass er den Konzessionsvertrag nach Bekanntgabe des Gutachtens unterzeichnet habe.