Die Überprüfung war dem Beschwerdeführer daher ohne weiteres zumutbar. Die dreitägige Beschwerdefrist, die bei der Zustellung der Abstimmungsbotschaft zu laufen begann, war somit in der ersten Hälfte April 2010, lange vor dem 7. Mai 2010, abgelaufen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers, der den Ausgang der Abstimmung abwartete und die Abstimmungsbotschaft erst dann, zusammen mit dem Abstimmungsresultat, anfocht, ist nicht schützenswert. Auf die Beschwerde ist daher, soweit damit die Abstimmungsbotschaft gerügt wird, nicht einzutreten.