Dass der Beschwerdeführer als Ortspräsident einer politischen Partei, der, wie sich aus seiner Eingabe ergibt, mit einer Interessengemeinschaft in Verbindung steht, welche Vertragsabschlüsse von Gemeinden mit der CKW vehement bekämpft, davon nichts wusste, ist nicht anzunehmen. Für den Beschwerdeführer bestand daher genügend Veranlassung, die Abstimmungsbotschaft der Gemeinde genau durchzulesen und die Ausführungen zu überprüfen. Die Gutachten des Vereins Luzerner Gemeinden waren im Internet und bei der Gemeinde einsehbar. Der alte Konzessionsvertrag hätte ebenfalls bei der Gemeinde eingesehen werden können. Die Überprüfung war dem Beschwerdeführer daher ohne weiteres zumutbar.