vgl. auch § 163 Abs. 1a und b StRG). Die Abstimmungsbotschaft zur Gemeindeversammlung vom 26. April 2010 wurde gemäss Vorinstanz mehr als 16 Tage vor dem Abstimmungstag an alle Haushaltungen der Gemeinde zugestellt. Das wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Mithin ist davon auszugehen, dass er spätestens ab dem 10. April 2010 Kenntnis vom Inhalt der Abstimmungsbotschaft hatte. Es stellt sich folglich die Frage, ob ein sofortiges Handeln für den Beschwerdeführer geboten und zumutbar war. Dieselben Fragen wie vorliegend stellten sich bereits in früheren Stimmrechtsbeschwerdeverfahren betreffend andere Gemeinden.