Urteil 1C_217/2008 des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2008, E. 1.2; vgl. auch Urteil 1C_393/2007 des Bundesgerichts vom 18. Februar 2008, E. 2). 4.2 Da sich der Zeitpunkt der individuellen Kenntnisnahme in der Regel nicht feststellen und nachweisen lässt, entspricht es einer allgemeinen Praxis, bei amtlichen Mitteilungen, die öffentlich bekanntgemacht bzw. individuell zugestellt werden, auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Kenntnisnahme möglich gewesen wäre, das heisst auf den Zeitpunkt der amtlichen Publikation bzw. des Eintreffens der Mitteilung beim Stimmberechtigten (LGVE 1994 III Nr. 5 E. 3a; vgl. auch § 163 Abs. 1a und b StRG).