Nach der Abstimmung kann nur noch gerügt werden, diese sei nicht korrekt durchgeführt oder das Ergebnis sei unrichtig ermittelt worden (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 325ff.). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass mit einer Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen nicht bis zur Abstimmung zugewartet werden dürfe, sondern die Vorbereitungshandlungen sofort angefochten werden müssten, damit der Mangel womöglich noch vor der Abstimmung oder Wahl behoben werden könne und diese nicht wiederholt zu werden brauche.