Zu den sofort zu rügenden Mängeln bei der Vorbereitung einer Abstimmung oder Wahl gehören sämtliche Mängel, welche bereits vor dem Termin der Abstimmung erkennbar sind. Sofort, das heisst selbständig und nicht erst zusammen mit dem Ergebnis, muss insbesondere geltend gemacht werden, die Anordnung der Abstimmung oder die amtliche Botschaft zu einer Abstimmungsvorlage beeinflusse in unzulässiger Weise den Willen der Stimmberechtigten, sie sei unvollständig, irreführend, nicht objektiv oder falsch oder das für eine Abstimmung angeordnete Verfahren sei gesetzeswidrig (BGE 106 Ia 197 E. 4 S. 199, 89 I 80 E. 4 S. 86f., 74 I 18 E. 2 S. 21ff.).