Beschwerden gegen Mängel in der Abstimmungsbotschaft müssen nach § 160 Absatz 2 StRG innert drei Tagen seit der Entdeckung eingereicht werden. Die kurze Beschwerdefrist in dieser Norm bezweckt, mangelhafte Abstimmungs- und Wahlanordnungen schon vor der Abstimmung oder Wahl zu erkennen und die entsprechenden Mängel zu beheben. Nur so kann vermieden werden, das Volk notfalls nochmals in der gleichen Angelegenheit bemühen zu müssen. Zu den sofort zu rügenden Mängeln bei der Vorbereitung einer Abstimmung oder Wahl gehören sämtliche Mängel, welche bereits vor dem Termin der Abstimmung erkennbar sind.