In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit dem Abstimmungstag (§ 160 Abs. 2 und 3 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988, StRG). Ob diese Fristen im vorliegenden Fall eingehalten wurden, ist in der Folge für jede Rüge einzeln zu prüfen. 4. Als Erstes ist auf die Rüge einzugehen, dass die Abstimmungsbotschaft falsche und irreführende Angaben enthalten habe. 4.1 Beschwerden gegen Mängel in der Abstimmungsbotschaft müssen nach § 160 Absatz 2 StRG innert drei Tagen seit der Entdeckung eingereicht werden.