Aus den Erwägungen: 3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 7. Mai 2010 einerseits, dass die Abstimmungsbotschaft falsche und irreführende Angaben enthalten habe, andererseits macht er Mängel bei der Durchführung der Gemeindeversammlung geltend. Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Stimmrechtsbeschwerde innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum zehnten Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit dem Abstimmungstag (§ 160 Abs. 2 und 3 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988, StRG).