Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand eine Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht. - Bei Abstimmungen an einer Gemeindeversammlung beginnt die Rechtsmittelfrist für die Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nach § 160 Absatz 3 StrG mit der Abstimmung zu laufen. § 163 Absatz 1b StRG ist bloss eine subsidiär anwendbare Bestimmung zum Beginn der Beschwerdefrist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: