{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-10-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1110_2010-10-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4655", "Checksum": "7a1d3732950489eff30a0a57c28d9c0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1110", "2010 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 16.10.2010 RRE Nr. 1110 (2010 III Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 16.10.2010 RRE Nr. 1110 (2010 III Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 16.10.2010 RRE Nr. 1110 (2010 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung. Stimmrechtsbeschwerde. Beschwerdefristen. §§ 160 Absätze 2 und 3 und 163 Absatz 1b StRG. Beschwerden gegen Mängel in der Abstimmungsbotschaft müssen innert drei Tagen seit der Entdeckung eingereicht werden. Mit einer Beschwerde darf nicht bis zur Abstimmung zugewartet werden. - Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung müssen sofort an der Gemeindeversammlung gerügt werden, damit sie womöglich noch vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Voraussetzung für die sofortige Rüge ist, dass ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar ist. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand eine Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht. - Bei Abstimmungen an einer Gemeindeversammlung beginnt die Rechtsmittelfrist für die Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nach § 160 Absatz 3 StrG mit der Abstimmung zu laufen. § 163 Absatz 1b StRG ist bloss eine subsidiär anwendbare Bestimmung zum Beginn der Beschwerdefrist. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:43", "Checksum": "28b4f461fafe2fe4abcf73099fffae50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 16.10.2010 RRE Nr. 1110 (2010 III Nr. 7)\nRegeste:\nGemeindeversammlung. Stimmrechtsbeschwerde. Beschwerdefristen. §§ 160 Absätze 2 und 3 und 163 Absatz 1b StRG. Beschwerden gegen Mängel in der Abstimmungsbotschaft müssen innert drei Tagen seit der Entdeckung eingereicht werden. Mit einer Beschwerde darf nicht bis zur Abstimmung zugewartet werden. - Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung müssen sofort an der Gemeindeversammlung gerügt werden, damit sie womöglich noch vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Voraussetzung für die sofortige Rüge ist, dass ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar ist. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand eine Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht. - Bei Abstimmungen an einer Gemeindeversammlung beginnt die Rechtsmittelfrist für die Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nach § 160 Absatz 3 StrG mit der Abstimmung zu laufen. § 163 Absatz 1b StRG ist bloss eine subsidiär anwendbare Bestimmung zum Beginn der Beschwerdefrist. | Volksrechte\n\n zehntägige Rügefrist eingehalten wurde, was die Vorinstanz, die sich auf § 160 Absatz 3 StRG beruft, verneint. Gemäss § 160 Absatz 3 StRG beträgt die Beschwerdefrist bei Wahlen und Abstimmungen zehn Tage seit dem Abstimmungstag. Nach § 163 Absatz 1b StRG dagegen beginnt die Beschwerdefrist für Stimmrechtsbeschwerden bei öffentlich bekanntgemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung. Dies führt allenfalls zu zwei verschiedenen Fristen. Folgt man § 160 Absatz 3 StRG, hätte die Frist im vorliegenden Fall am Abstimmungstag, das heisst am 26. April 2010, zu laufen begonnen und wäre am 6. Mai 2010 abgelaufen. Nach § 163 Absatz 1b StRG hätte die Frist spätestens am Tag nach der Gemeindeversammlung, das heisst am Tag, an dem die Abstimmungsresultate nach § 112 StRG zu veröffentlichen sind, zu laufen begonnen und hätte damit erst am 7. Mai 2010 geendet. Die beiden Bestimmungen erscheinen nur auf den ersten Blick widersprüchlich. § 163 Absatz 1b StRG ist so formuliert, dass die Beschwerdefrist in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen beginnt. Dies bedeutet, dass es auch Konstellationen geben kann, in denen die Frist bereits vorher zu laufen beginnt. Diese Fristenregelung wurde vom Vorgängererlass zum heutigen Stimmrechtsgesetz, dem Abstimmungsgesetz vom 1. Dezember 1970, das in § 136 Absatz 3 eine mit § 160 Absatz 3 StRG übereinstimmende Fristenregelung enthielt, abgeleitet (vgl. Gesetze und Dekrete für den Kanton Luzern, Band XVII, S. 772). Jener Erlass ging - wie die Rechtsprechung heute noch (vgl. oben E. 5.1) - davon aus, dass Verfahrensmängel bei Abstimmungen sofort nach ihrer Kenntnisnahme zu rügen sind (vgl. LGVE 1984 III Nr. 6). Dieser Grundsatz führt konsequenterweise bei Abstimmungen an einer Gemeindeversammlung dazu, dass die Frist für Versammlungsteilnehmer einen Tag früher zu laufen beginnt als für Personen, die das Abstimmungsresultat erst am nächsten Tag durch die öffentliche Publikation erfahren. § 163 Absatz 1b StRG ist somit bloss eine subsidiär anwendbare Bestimmung für den Fall, dass jemand nicht bereits vor der amtlichen Publikation die Möglichkeit hatte, Kenntnis von einem Mangel zu erlangen. Es wäre denn auch stossend, Personen, die an einer Gemeindeversammlung teilnehmen und daher unmittelbar an einer Abstimmung beteiligt sind und darauf Einfluss nehmen können, eine um einen Tag verlängerte Rechtsmittelfrist gegenüber denjenigen Stimmberechtigten zu gewähren, welche an der Versammlung nicht teilnehmen. Der Beschwerdeführer hat an der Gemeindeversammlung vom 26. April 2010 zugestandenermassen teilgenommen und deshalb an der Gemeindeversammlung Kenntnis vom Abstimmungsresultat erhalten. Die Beschwerdefrist begann damit für ihn - § 160 Absatz 3 StRG entsprechend - bereits am 26. April 2010 zu laufen, weshalb sie am 7. Mai 2010, am Tag der Einreichung seiner Beschwerde, auch in diesem Beschwerdepunkt abgelaufen war. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 5.4 Im Übrigen hätte der Gemeinderat das Geschäft nicht abtraktandieren bzw. sistieren müssen. Festzuhalten ist vorab, dass an der Gemeindeversammlung kein Stimmberechtigter einen formellen Antrag auf Rückweisung oder Nichteintreten gestellt hat, was einem Antrag auf Abtraktandieren bzw. einer Sistierung gleich gekommen wäre (§ 117 StRG). Rechtliche Vorschriften, in welchen Fällen ein Geschäft an einer Gemeindeversammlung abzutraktandieren ist, existieren nicht. Es ist den Stimmberechtigten nicht untersagt, einen Beschluss zu fassen, der allenfalls rechtlich anfechtbar ist. Daher ist es durchaus denkbar bzw. kommt es immer wieder vor, dass Gemeindeversammlungen Beschlüsse fällen, welche später von Rechtsmittelinstanzen korrigiert werden (z.B. im Ortsplanungsverfahren, bei Einbürgerungen, usw.). Wenn dem Gemeinderat jedoch bereits vor der Beschlussfassung bekannt ist, dass an der rechtlichen Zulässigkeit des Beschlusses ernsthafte Zweifel bestehen, ist er im Rahmen seiner Informationspflicht gehalten, die Stimmberechtigten auf allfällige Folgen des Beschlusses aufmerksam zu machen, das heisst ihnen die Tragweite des Beschlusses vor Augen zu führen. Dies ist vorliegend denn auch passiert. Der Gemeindepräsident legte die Schlussfolgerungen der Weko dar und wies auch auf die Unklarheiten hin, welche diesbezüglich beim Gemeinderat noch vorhanden waren. Er hielt weiter fest, dass die Weko gegen einen Genehmigungsbeschluss gerichtlich intervenieren könnte und dass die rechtliche Beständigkeit des Beschlusses nicht klar sei. Man sei hinsichtlich des Weko-Gutachtens eine Pilotgemeinde. Den Stimmberechtigten wurde dabei klar aufgezeigt, dass die Weko in ihrem"}