{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-10-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1110_2010-10-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4655", "Checksum": "7a1d3732950489eff30a0a57c28d9c0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1110", "2010 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 16.10.2010 RRE Nr. 1110 (2010 III Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 16.10.2010 RRE Nr. 1110 (2010 III Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 16.10.2010 RRE Nr. 1110 (2010 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung. Stimmrechtsbeschwerde. Beschwerdefristen. §§ 160 Absätze 2 und 3 und 163 Absatz 1b StRG. Beschwerden gegen Mängel in der Abstimmungsbotschaft müssen innert drei Tagen seit der Entdeckung eingereicht werden. Mit einer Beschwerde darf nicht bis zur Abstimmung zugewartet werden. - Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung müssen sofort an der Gemeindeversammlung gerügt werden, damit sie womöglich noch vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Voraussetzung für die sofortige Rüge ist, dass ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar ist. 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Beschwerden gegen Mängel in der Abstimmungsbotschaft müssen innert drei Tagen seit der Entdeckung eingereicht werden. Mit einer Beschwerde darf nicht bis zur Abstimmung zugewartet werden. - Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung müssen sofort an der Gemeindeversammlung gerügt werden, damit sie womöglich noch vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Voraussetzung für die sofortige Rüge ist, dass ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar ist. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand eine Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht. - Bei Abstimmungen an einer Gemeindeversammlung beginnt die Rechtsmittelfrist für die Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nach § 160 Absatz 3 StrG mit der Abstimmung zu laufen. § 163 Absatz 1b StRG ist bloss eine subsidiär anwendbare Bestimmung zum Beginn der Beschwerdefrist. | Volksrechte\n\n Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Mithin ist davon auszugehen, dass er spätestens ab dem 10. April 2010 Kenntnis vom Inhalt der Abstimmungsbotschaft hatte. Es stellt sich folglich die Frage, ob ein sofortiges Handeln für den Beschwerdeführer geboten und zumutbar war. Dieselben Fragen wie vorliegend stellten sich bereits in früheren Stimmrechtsbeschwerdeverfahren betreffend andere Gemeinden. Dass Beschwerdeverfahren zu Gemeindeabstimmungen im Zusammenhang mit der Erneuerung des CKW-Konzessionsvertrages existieren, war in den Medien ein Thema. Dass der Beschwerdeführer als Ortspräsident einer politischen Partei, der, wie sich aus seiner Eingabe ergibt, mit einer Interessengemeinschaft in Verbindung steht, welche Vertragsabschlüsse von Gemeinden mit der CKW vehement bekämpft, davon nichts wusste, ist nicht anzunehmen. Für den Beschwerdeführer bestand daher genügend Veranlassung, die Abstimmungsbotschaft der Gemeinde genau durchzulesen und die Ausführungen zu überprüfen. Die Gutachten des Vereins Luzerner Gemeinden waren im Internet und bei der Gemeinde einsehbar. Der alte Konzessionsvertrag hätte ebenfalls bei der Gemeinde eingesehen werden können. Die Überprüfung war dem Beschwerdeführer daher ohne weiteres zumutbar. Die dreitägige Beschwerdefrist, die bei der Zustellung der Abstimmungsbotschaft zu laufen begann, war somit in der ersten Hälfte April 2010, lange vor dem 7. Mai 2010, abgelaufen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers, der den Ausgang der Abstimmung abwartete und die Abstimmungsbotschaft erst dann, zusammen mit dem Abstimmungsresultat, anfocht, ist nicht schützenswert. Auf die Beschwerde ist daher, soweit damit die Abstimmungsbotschaft gerügt wird, nicht einzutreten. 4.3 Im Übrigen wäre die Stimmrechtsbeschwerde, was die Rüge über falsche und irreführende Angaben in der Abstimmungsbotschaft anbelangt, auch materiell abzuweisen (...). 5. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass der Gemeinderat nach Bekanntgabe des Weko-Gutachtens das Geschäft \"Genehmigung des Konzessionsvertrags\" nicht von der Traktandenliste genommen hatte bzw. dass er den Konzessionsvertrag nach Bekanntgabe des Gutachtens unterzeichnet habe. 5.1 Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung müssen sofort gerügt werden, damit sie womöglich noch vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Nach der Abstimmung kann nur gerügt werden, dass sie nicht korrekt durchgeführt oder das Ergebnis unrichtig ermittelt worden sei. Für die sofortige Rüge genügt dabei die tatsächliche Bezeichnung des Fehlers und allenfalls ein Verbesserungsvorschlag. Es ist nicht erforderlich, dass der spätere Beschwerdeführer selber den Einwand erhebt (BGE 89 I 80, 74 I 21, 49 I 329; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 68f., 323 und 326f.). Voraussetzung für die sofortige Rüge ist, dass ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht. Unterlassen Stimmberechtigte dies in einem solchen Fall, so verwirken sie das Recht zur Anfechtung der Abstimmung (BGE 115 Ia 392 E. 4c S. 397; LGVE 2008 III Nr. 6 E. 4, 2004 III Nr. 10 und 1998 III Nr. 2; Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 221; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 79 B.III.c). 5.2 Der Gemeinderat hatte für die Gemeindeversammlung vom 26. April 2010 das Geschäft \"Genehmigung des Konzessionsvertrags mit der CKW\" traktandiert und liess - in Kenntnis des Weko-Gutachtens - über dieses Geschäft auch abstimmen. Ein Stimmberechtigter zeigte sich erstaunt, dass der Gemeinderat dieses Geschäft nicht sistiert hatte. Es berge viele Risiken. Er befürchtete, dass die Gemeinde sich eine Last auflade, welche durch die Nachkommen zu zahlen sei. Wenn auch nicht explizit, so liegt in dieser Bemerkung immerhin implizit eine Rüge an den Gemeinderat, dass dieses Geschäft an diesem Abend behandelt und nicht ausgesetzt werde. Nachdem die Anforderungen an die Rügepflicht der Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung selbst in der Regel nicht allzu hoch angelegt werden, ist daher davon auszugehen, dass der Rügepflicht in Bezug auf den geltend gemachten Mangel an der Gemeindeversammlung nachgekommen wurde. 5.3 Damit stellt sich die Frage, ob mit der Beschwerde vom 7. Mai 2010 auch die"}