{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-10-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1110_2010-10-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4655", "Checksum": "7a1d3732950489eff30a0a57c28d9c0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1110", "2010 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 16.10.2010 RRE Nr. 1110 (2010 III Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 16.10.2010 RRE Nr. 1110 (2010 III Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 16.10.2010 RRE Nr. 1110 (2010 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung. Stimmrechtsbeschwerde. Beschwerdefristen. §§ 160 Absätze 2 und 3 und 163 Absatz 1b StRG. Beschwerden gegen Mängel in der Abstimmungsbotschaft müssen innert drei Tagen seit der Entdeckung eingereicht werden. Mit einer Beschwerde darf nicht bis zur Abstimmung zugewartet werden. - Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung müssen sofort an der Gemeindeversammlung gerügt werden, damit sie womöglich noch vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Voraussetzung für die sofortige Rüge ist, dass ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar ist. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand eine Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht. - Bei Abstimmungen an einer Gemeindeversammlung beginnt die Rechtsmittelfrist für die Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nach § 160 Absatz 3 StrG mit der Abstimmung zu laufen. § 163 Absatz 1b StRG ist bloss eine subsidiär anwendbare Bestimmung zum Beginn der Beschwerdefrist. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:43", "Checksum": "28b4f461fafe2fe4abcf73099fffae50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 16.10.2010 RRE Nr. 1110 (2010 III Nr. 7)\nRegeste:\nGemeindeversammlung. Stimmrechtsbeschwerde. Beschwerdefristen. §§ 160 Absätze 2 und 3 und 163 Absatz 1b StRG. Beschwerden gegen Mängel in der Abstimmungsbotschaft müssen innert drei Tagen seit der Entdeckung eingereicht werden. Mit einer Beschwerde darf nicht bis zur Abstimmung zugewartet werden. - Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung müssen sofort an der Gemeindeversammlung gerügt werden, damit sie womöglich noch vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Voraussetzung für die sofortige Rüge ist, dass ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar ist. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand eine Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht. - Bei Abstimmungen an einer Gemeindeversammlung beginnt die Rechtsmittelfrist für die Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nach § 160 Absatz 3 StrG mit der Abstimmung zu laufen. § 163 Absatz 1b StRG ist bloss eine subsidiär anwendbare Bestimmung zum Beginn der Beschwerdefrist. | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | Nach einer Orientierung durch den Gemeindepräsidenten und wenigen Wortmeldungen stimmten die Stimmberechtigten der Gemeinde X an der Gemeindeversammlung vom 26. April 2010 der Erneuerung des Konzessionsvertrags der Gemeinde mit der Centralschweizerischen Kraftwerke AG (CKW) grossmehrheitlich zu. Bereits am 16. April 2010 hatte die Wettbewerbskommission des Bundes (Weko) ihr Gutachten vom 22. Februar 2010 publiziert, worin sie zum Schluss gelangt war, dass die Gemeinwesen Konzessionen zugunsten Privater für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt elektrischer Verteileranlagen öffentlich ausschreiben müssten. B reichte am 7. Mai 2010 eine Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung ein, wobei er die Ungültigerklärung des Beschlusses sowie eine öffentliche Ausschreibung der Konzession verlangte. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 7. Mai 2010 einerseits, dass die Abstimmungsbotschaft falsche und irreführende Angaben enthalten habe, andererseits macht er Mängel bei der Durchführung der Gemeindeversammlung geltend. Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Stimmrechtsbeschwerde innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum zehnten Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit dem Abstimmungstag (§ 160 Abs. 2 und 3 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988, StRG). Ob diese Fristen im vorliegenden Fall eingehalten wurden, ist in der Folge für jede Rüge einzeln zu prüfen. 4. Als Erstes ist auf die Rüge einzugehen, dass die Abstimmungsbotschaft falsche und irreführende Angaben enthalten habe. 4.1 Beschwerden gegen Mängel in der Abstimmungsbotschaft müssen nach § 160 Absatz 2 StRG innert drei Tagen seit der Entdeckung eingereicht werden. Die kurze Beschwerdefrist in dieser Norm bezweckt, mangelhafte Abstimmungs- und Wahlanordnungen schon vor der Abstimmung oder Wahl zu erkennen und die entsprechenden Mängel zu beheben. Nur so kann vermieden werden, das Volk notfalls nochmals in der gleichen Angelegenheit bemühen zu müssen. Zu den sofort zu rügenden Mängeln bei der Vorbereitung einer Abstimmung oder Wahl gehören sämtliche Mängel, welche bereits vor dem Termin der Abstimmung erkennbar sind. Sofort, das heisst selbständig und nicht erst zusammen mit dem Ergebnis, muss insbesondere geltend gemacht werden, die Anordnung der Abstimmung oder die amtliche Botschaft zu einer Abstimmungsvorlage beeinflusse in unzulässiger Weise den Willen der Stimmberechtigten, sie sei unvollständig, irreführend, nicht objektiv oder falsch oder das für eine Abstimmung angeordnete Verfahren sei gesetzeswidrig (BGE 106 Ia 197 E. 4 S. 199, 89 I 80 E. 4 S. 86f., 74 I 18 E. 2 S. 21ff.). Es geht um Rügen, die sich gegen den Wahlmodus, gegen das Stimmmaterial inklusive der amtlichen Botschaft oder gegen behördliche Propaganda richten. Oder negativ definiert: Nach der Abstimmung kann nur noch gerügt werden, diese sei nicht korrekt durchgeführt oder das Ergebnis sei unrichtig ermittelt worden (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 325ff.). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass mit einer Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen nicht bis zur Abstimmung zugewartet werden dürfe, sondern die Vorbereitungshandlungen sofort angefochten werden müssten, damit der Mangel womöglich noch vor der Abstimmung oder Wahl behoben werden könne und diese nicht wiederholt zu werden brauche. Unterlässt dies der Stimmberechtigte, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war, so verwirkt er das Recht zur Anfechtung des Ergebnisses (BGE 121 I 1 E. 3b S. 5f., 118 Ia 415 E. 2a S. 417f.; Urteil 1C_217/2008 des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2008, E. 1.2; vgl. auch Urteil 1C_393/2007 des Bundesgerichts vom 18. Februar 2008, E. 2). 4.2 Da sich der Zeitpunkt der individuellen Kenntnisnahme in der Regel nicht feststellen und nachweisen lässt, entspricht es einer allgemeinen Praxis, bei amtlichen Mitteilungen, die öffentlich bekanntgemacht bzw. individuell zugestellt werden, auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Kenntnisnahme möglich gewesen wäre, das heisst auf den Zeitpunkt der amtlichen Publikation bzw. des Eintreffens der Mitteilung beim Stimmberechtigten (LGVE 1994 III Nr. 5 E. 3a; vgl. auch § 163 Abs. 1a und b StRG). Die Abstimmungsbotschaft zur Gemeindeversammlung vom 26. April 2010 wurde gemäss Vorinstanz mehr als 16 Tage vor dem Abstimmungstag an alle Haushaltungen der Gemeinde zugestellt. Das wird vom"}