Die von der Vorinstanz angeführten Nachteile einer ausführlichen Regelung im Bau- und Zonenreglement vermögen an der Mangelhaftigkeit dieser Norm ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass Artikel 29a Absatz 3 BZR anlässlich der Vorprüfung nicht beanstandet wurde. (Regierungsrat, 26. September 2008, Nr. 1102) |