In jedem Fall müssten die Grundrechtsbeschränkungen schon anhand des Bau- und Zonenreglements abgeleitet werden können. Da es sich vorliegend um eine ortsplanerische Festlegung handelt, müssten ebenfalls bereits aus der Delegationsnorm standortspezifische Aussagen hervorgehen und die örtlichen Auswirkungen für die Betroffenen abschätzbar sein. All dies fehlt in Artikel 29a Absatz 3 BZR. Die von der Vorinstanz angeführten Nachteile einer ausführlichen Regelung im Bau- und Zonenreglement vermögen an der Mangelhaftigkeit dieser Norm ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass Artikel 29a Absatz 3 BZR anlässlich der Vorprüfung nicht beanstandet wurde.