vgl. auch die bundesgerichtlichen Urteile 1P.84/2006 vom 5. Juli 2007, E. 3.1, und 2P.247/2006 vom 21. März 2007, E. 2). Daneben sind auch das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV), die Informations- und Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und - sofern es um Reklamen auf privatem Boden geht - die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) betroffen. Solche Verordnungen bedürfen einer klaren gesetzlichen Grundlage. In jedem Fall müssten die Grundrechtsbeschränkungen schon anhand des Bau- und Zonenreglements abgeleitet werden können.