Erforderlich wäre zumindest, dass bereits die BZR-Bestimmung in den Grundzügen festlegt, wie die Aspekte Gestaltung, Platzierung und Häufigkeit der Reklameanschlagstellen in der Verordnung zu regeln seien. Dabei wäre vorliegend ein strenger Massstab anzulegen, da die Reglementierung von Plakatanschlagstellen regelmässig Eingriffe in Grundrechte zur Folge hat (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c S. 122). Das gewerbsmässige Aushängen von Plakaten fällt in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 der Bundesverfassung (BV; BGE 128 I 3 E. 3 S. 9; vgl. auch die bundesgerichtlichen Urteile 1P.84/2006 vom 5. Juli 2007, E. 3.1, und 2P.247/2006 vom 21. März 2007, E. 2).