Je weitreichender delegierte Kompetenzen sind, desto höher sind die Anforderungen an deren Umschreibung im formellen Gesetz. Der Hinweis, dass die Verordnung insbesondere die Gestaltung, Platzierung und Häufigkeit von Reklameanschlagstellen zu regeln habe, stellt von vornherein keine ausreichend bestimmte Umschreibung der delegierten Materie dar. Erforderlich wäre zumindest, dass bereits die BZR-Bestimmung in den Grundzügen festlegt, wie die Aspekte Gestaltung, Platzierung und Häufigkeit der Reklameanschlagstellen in der Verordnung zu regeln seien.