Immerhin sind angesichts der weitreichenden Auswirkungen und der expliziten Verweisung auf das Bau- und Zonenreglement in § 4 der Reklameverordnung erhebliche Zweifel angebracht. Als formell gesetzliche Grundlage für eine Gesetzesdelegation müsste Artikel 29a Absatz 3 BZR jedenfalls hinreichend bestimmt sein und selbst die Grundzüge der delegierten Materie umschreiben. Je weitreichender delegierte Kompetenzen sind, desto höher sind die Anforderungen an deren Umschreibung im formellen Gesetz.