Gemäss § 17 Absatz 1a PBG erlässt die Gemeinde Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente; wird diese den Stimmberechtigten zustehende Befugnis dem Gemeindeparlament übertragen, ist wenigstens das fakultative Referendum zu gewährleisten. Die Rechtsetzungsbefugnisse des Gemeinderates bleiben unerwähnt. 7.3 Ob die Gesetzesdelegation im Bereich der Reklamen zulässig ist, braucht vorliegend mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht abschliessend geklärt zu werden. Immerhin sind angesichts der weitreichenden Auswirkungen und der expliziten Verweisung auf das Bau- und Zonenreglement in § 4 der Reklameverordnung erhebliche Zweifel angebracht.