Gemeinden mit städtischem Charakter etwa soll es möglich sein, für das ganze Gemeindegebiet oder Teile davon spezielle Reklamevorschriften zu schaffen, wenn dies notwendig ist. Die Grundlage dieser Bestimmung findet sich in § 36 PBG. Die Gemeinde kann deshalb nur durch Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement zusätzliche Vorschriften erlassen. Auch wenn der Regelungsbereich - wie in einzelnen Vernehmlassungen gefordert - nicht ausdrücklich eingeschränkt wird, ergibt sich dieser aus § 36 PBG. [¿]." Aufgrund des Verweises auf die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinden und damit auf das Verfahren der Ortsplanung ist die diesbezügliche Zuständigkeitsordnung zu beachten. Gemäss § 17 Absatz