rechtsetzende Verordnungen bezüglich Reklamen zu erlassen (LGVE 2004 II Nr. 16 E. 2d). Eine Regelungskompetenz der Gemeinde besteht einzig im Rahmen von § 4 der Reklameverordnung. Diese Vorschrift erwähnt ausdrücklich, dass die Gemeinden ergänzende Vorschriften über Reklamen in ihren Bau- und Zonenreglementen erlassen können. Im Bericht des damaligen Baudepartementes vom 14. Mai 1997 zum seinerzeitigen Entwurf der Reklameverordnung wurde dazu zuhanden des Regierungsrats ausgeführt: "Diese Bestimmung ist neu. Gemeinden mit städtischem Charakter etwa soll es möglich sein, für das ganze Gemeindegebiet oder Teile davon spezielle Reklamevorschriften zu schaffen, wenn dies notwendig ist.