- Die Gesetzesdelegation muss in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein. - Die Delegation muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken. - Die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, müssen in einem Gesetz im formellen Sinn umschrieben sein. Die kantonalrechtliche Ordnung ist im Bereich der Reklamen, wie vorn in Erwägung 5 erwähnt, grundsätzlich abschliessend. Weder das PBG noch die sich darauf abstützende Reklameverordnung enthalten eine Delegationsnorm, die es dem Gemeinderat erlauben würde, rechtsetzende Verordnungen bezüglich Reklamen zu erlassen (LGVE 2004 II Nr. 16 E. 2d).