Dieses Verordnungsrecht kann den engen Rahmen von Ausführungsbestimmungen sprengen und selbständige Bedeutung haben (vgl. Botschaft B 27 des Regierungsrats an den Grossen Rat zum Entwurf eines neuen Gemeindegesetzes vom 14. Oktober 2003, in Verhandlungen des Grossen Rates 2004, S. 443). Lehre und Praxis haben die folgenden kumulativen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Gesetzesdelegation an die Exekutive entwickelt (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c S. 122; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 407): - Die Gesetzesdelegation darf nicht durch die Verfassung ausgeschlossen sein. - Die Gesetzesdelegation muss in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein.