Diese Befugnis, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, beruht auf der verfassungs- und gesetzmässigen Funktion der Exekutive, die Erlasse zu vollziehen. Andererseits kann der Gemeinderat auch Vorschriften in Form von Verordnungen erlassen, zu deren Erlass er durch Rechtssatz der Stimmberechtigten ermächtigt wurde. Dieses Verordnungsrecht kann den engen Rahmen von Ausführungsbestimmungen sprengen und selbständige Bedeutung haben (vgl. Botschaft B 27 des Regierungsrats an den Grossen Rat zum Entwurf eines neuen Gemeindegesetzes vom 14. Oktober 2003, in Verhandlungen des Grossen Rates 2004, S. 443).