auch Bericht zur öffentlichen Auflage, S. 7f.; Bericht und Antrag des Gemeinderates Nr. 184/07 vom 4. April 2007, S. 7). 7.2 Im Kanton Luzern sind die Rechtsetzungskompetenzen des Gemeinderates allgemein in § 14 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 (GG) geregelt. Wie bereits in § 4 Absatz 2 GG erwähnt, kann dieser (Rechts-)Verordnungen erlassen. Gegenstand dieser Verordnungen ist einerseits Vollzugsrecht. Dabei geht es um Ausführungsbestimmungen, die den Vollzug und Einzelheiten im Rahmen eines zu vollziehenden Erlasses ordnen. Diese Befugnis, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, beruht auf der verfassungs- und gesetzmässigen Funktion der Exekutive, die Erlasse zu vollziehen.