Insofern ist die Bestimmung unproblematisch. Das Verwaltungsgericht hat der Gemeinde X allerdings - wie bereits erwähnt - zur Gewährleistung einer zweckmässigen Bewilligungspraxis empfohlen, dieses Reklamekonzept in die rechtlichen Grundlagen der kommunalen Ortsplanung zu überführen (vgl. LGVE 2004 II Nr. 16 E. 4d), und es steht fest, dass die Gemeinde X mit dem neuen Artikel 29a Absatz 3 BZR dieser Empfehlung nachkommen wollte, weshalb mit der im zweiten Satz dieser Bestimmung genannten Verordnung klarerweise nur eine Rechtsverordnung gemeint sein kann.