Sie enthalten keine Rechtssätze. Hauptkriterium für die Unterscheidung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen bildet der Adressatenkreis (vgl. zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5.Aufl., Zürich 2006, Rz. 118ff.). Die in Artikel 29a Absatz 3 Satz 1 BZR erwähnten Konzepte und Richtlinien beziehen sich auf das in der Gemeinde X bereits bestehende Plakatierungskonzept (Richtlinien und Richtplan zur gesamtkonzeptionellen Plakatierung vom 6. Dezember 1999/3. April 2000), welches das Verwaltungsgericht als Verwaltungsverordnung eingestuft hat (vgl. LGVE 2004 II Nr. 16 E. 2d). Insofern ist die Bestimmung unproblematisch.