BZR sieht vor, dass der Gemeinderat die erforderlichen Konzepte und Richtlinien erarbeitet und in einer Verordnung insbesondere die Gestaltung, Platzierung und Häufigkeit von Reklameanschlagstellen regelt. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Gesetzesdelegation sei in diesem Bereich generell unzulässig. Selbst wenn die Gesetzesdelegation zulässig wäre, seien die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Anforderungen bei Artikel 29a Absatz 3 BZR nicht erfüllt. 7.1 Artikel 29a Absatz 3 BZR beauftragt den Gemeinderat, Regularien im Bereich der Reklameanschlagstellen zu erstellen. Zu unterscheiden sind diesbezüglich Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen.