Die kantonalrechtliche Ordnung ist grundsätzlich abschliessend. Einzig im Rahmen von § 4 der Reklameverordnung ist es den Gemeinden gestattet, in ihren Bau- und Zonenreglementen soweit notwendig für das ganze Gemeindegebiet oder Teile davon ergänzende Vorschriften über Reklamen zu erlassen. Die Gemeinde X konnte folglich eine Reklamebestimmung in ihr Bau- und Zonenreglement (BZR) aufnehmen. Auf deren Inhalt ist nachfolgend einzugehen. 7. Artikel 29a Absatz 3 BZR sieht vor, dass der Gemeinderat die erforderlichen Konzepte und Richtlinien erarbeitet und in einer Verordnung insbesondere die Gestaltung, Platzierung und Häufigkeit von Reklameanschlagstellen regelt.