Im Bereich der Reklamen erlässt der Regierungsrat gemäss § 116 Absatz 1 PBG für das ganze Kantonsgebiet eine Reklameverordnung über das Anbringen und die Gestaltung von Reklamen im Freien. Gestützt auf diese kantonalrechtliche Kompetenznorm hat der Regierungsrat die Reklameverordnung vom 3. Juni 1997 (SRL Nr. 739) beschlossen, welche die Bewilligungspflicht und das Bewilligungsverfahren für Reklamen sowie die Zulässigkeit, die Ausgestaltung und den Unterhalt der Reklamen regelt (§ 1 Abs. 1 der Verordnung). Die kantonalrechtliche Ordnung ist grundsätzlich abschliessend.