| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. Die Gemeinden erlassen gemäss den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG) in den Bau- und Zonenreglementen allgemeine Bau- und Nutzungsvorschriften für das gesamte Gemeindegebiet und spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für die einzelnen Zonen, darunter auch Bestimmungen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes (§ 36 Abs. 1 und 2 Ziff. 15 und 16 PBG). Im Bereich der Reklamen erlässt der Regierungsrat gemäss § 116 Absatz 1 PBG für das ganze Kantonsgebiet eine Reklameverordnung über das Anbringen und die Gestaltung von Reklamen im Freien.