{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1102_2008-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3792", "Checksum": "02a6f7945ba2ab7f5e528f39f138af25"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1102", "2008 III Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 26.09.2008 RRE Nr. 1102 (2008 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 26.09.2008 RRE Nr. 1102 (2008 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 26.09.2008 RRE Nr. 1102 (2008 III Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reklamewesen. Kommunale Vorschriften. § 116 Absatz 1 PBG; § 4 Reklameverordnung. 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Den Gemeinden ist es einzig im Rahmen von § 4 der Reklameverordnung gestattet, in ihren Bau- und Zonenreglementen soweit notwendig ergänzende Vorschriften über Reklamen zu erlassen. | Planungs- und Baurecht\n\n Gesetzesdelegation muss in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein. - Die Delegation muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken. - Die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, müssen in einem Gesetz im formellen Sinn umschrieben sein. Die kantonalrechtliche Ordnung ist im Bereich der Reklamen, wie vorn in Erwägung 5 erwähnt, grundsätzlich abschliessend. Weder das PBG noch die sich darauf abstützende Reklameverordnung enthalten eine Delegationsnorm, die es dem Gemeinderat erlauben würde, rechtsetzende Verordnungen bezüglich Reklamen zu erlassen (LGVE 2004 II Nr. 16 E. 2d). Eine Regelungskompetenz der Gemeinde besteht einzig im Rahmen von § 4 der Reklameverordnung. Diese Vorschrift erwähnt ausdrücklich, dass die Gemeinden ergänzende Vorschriften über Reklamen in ihren Bau- und Zonenreglementen erlassen können. Im Bericht des damaligen Baudepartementes vom 14. Mai 1997 zum seinerzeitigen Entwurf der Reklameverordnung wurde dazu zuhanden des Regierungsrats ausgeführt: \"Diese Bestimmung ist neu. Gemeinden mit städtischem Charakter etwa soll es möglich sein, für das ganze Gemeindegebiet oder Teile davon spezielle Reklamevorschriften zu schaffen, wenn dies notwendig ist. Die Grundlage dieser Bestimmung findet sich in § 36 PBG. Die Gemeinde kann deshalb nur durch Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement zusätzliche Vorschriften erlassen. Auch wenn der Regelungsbereich - wie in einzelnen Vernehmlassungen gefordert - nicht ausdrücklich eingeschränkt wird, ergibt sich dieser aus § 36 PBG. [¿].\" Aufgrund des Verweises auf die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinden und damit auf das Verfahren der Ortsplanung ist die diesbezügliche Zuständigkeitsordnung zu beachten. Gemäss § 17 Absatz 1a PBG erlässt die Gemeinde Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente; wird diese den Stimmberechtigten zustehende Befugnis dem Gemeindeparlament übertragen, ist wenigstens das fakultative Referendum zu gewährleisten. Die Rechtsetzungsbefugnisse des Gemeinderates bleiben unerwähnt. 7.3 Ob die Gesetzesdelegation im Bereich der Reklamen zulässig ist, braucht vorliegend mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht abschliessend geklärt zu werden. Immerhin sind angesichts der weitreichenden Auswirkungen und der expliziten Verweisung auf das Bau- und Zonenreglement in § 4 der Reklameverordnung erhebliche Zweifel angebracht. Als formell gesetzliche Grundlage für eine Gesetzesdelegation müsste Artikel 29a Absatz 3 BZR jedenfalls hinreichend bestimmt sein und selbst die Grundzüge der delegierten Materie umschreiben. Je weitreichender delegierte Kompetenzen sind, desto höher sind die Anforderungen an deren Umschreibung im formellen Gesetz. Der Hinweis, dass die Verordnung insbesondere die Gestaltung, Platzierung und Häufigkeit von Reklameanschlagstellen zu regeln habe, stellt von vornherein keine ausreichend bestimmte Umschreibung der delegierten Materie dar. Erforderlich wäre zumindest, dass bereits die BZR-Bestimmung in den Grundzügen festlegt, wie die Aspekte Gestaltung, Platzierung und Häufigkeit der Reklameanschlagstellen in der Verordnung zu regeln seien. Dabei wäre vorliegend ein strenger Massstab anzulegen, da die Reglementierung von Plakatanschlagstellen regelmässig Eingriffe in Grundrechte zur Folge hat (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c S. 122). Das gewerbsmässige Aushängen von Plakaten fällt in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 der Bundesverfassung (BV; BGE 128 I 3 E. 3 S. 9; vgl. auch die bundesgerichtlichen Urteile 1P.84/2006 vom 5. Juli 2007, E. 3.1, und 2P.247/2006 vom 21. März 2007, E. 2). Daneben sind auch das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV), die Informations- und Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und - sofern es um Reklamen auf privatem Boden geht - die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) betroffen. Solche Verordnungen bedürfen einer klaren gesetzlichen Grundlage. In jedem Fall müssten die Grundrechtsbeschränkungen schon anhand des Bau- und Zonenreglements abgeleitet werden können. Da es sich vorliegend um eine ortsplanerische Festlegung handelt, müssten ebenfalls bereits aus der Delegationsnorm standortspezifische Aussagen hervorgehen und die örtlichen Auswirkungen für die Betroffenen abschätzbar sein. All dies fehlt in Artikel 29a Absatz 3 BZR. Die von der Vorinstanz angeführten Nachteile einer ausführlichen Regelung im Bau- und Zonenreglement vermögen an der Mangelhaftigkeit dieser Norm ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass Artikel 29a Absatz 3 BZR anlässlich der Vorprüfung nicht beanstandet wurde. (Regierungsrat, 26. September 2008, Nr. 1102) |"}