{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1102_2008-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3792", "Checksum": "02a6f7945ba2ab7f5e528f39f138af25"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1102", "2008 III Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 26.09.2008 RRE Nr. 1102 (2008 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 26.09.2008 RRE Nr. 1102 (2008 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 26.09.2008 RRE Nr. 1102 (2008 III Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reklamewesen. Kommunale Vorschriften. § 116 Absatz 1 PBG; § 4 Reklameverordnung. 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Den Gemeinden ist es einzig im Rahmen von § 4 der Reklameverordnung gestattet, in ihren Bau- und Zonenreglementen soweit notwendig ergänzende Vorschriften über Reklamen zu erlassen. | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. Die Gemeinden erlassen gemäss den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG) in den Bau- und Zonenreglementen allgemeine Bau- und Nutzungsvorschriften für das gesamte Gemeindegebiet und spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für die einzelnen Zonen, darunter auch Bestimmungen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes (§ 36 Abs. 1 und 2 Ziff. 15 und 16 PBG). Im Bereich der Reklamen erlässt der Regierungsrat gemäss § 116 Absatz 1 PBG für das ganze Kantonsgebiet eine Reklameverordnung über das Anbringen und die Gestaltung von Reklamen im Freien. Gestützt auf diese kantonalrechtliche Kompetenznorm hat der Regierungsrat die Reklameverordnung vom 3. Juni 1997 (SRL Nr. 739) beschlossen, welche die Bewilligungspflicht und das Bewilligungsverfahren für Reklamen sowie die Zulässigkeit, die Ausgestaltung und den Unterhalt der Reklamen regelt (§ 1 Abs. 1 der Verordnung). Die kantonalrechtliche Ordnung ist grundsätzlich abschliessend. Einzig im Rahmen von § 4 der Reklameverordnung ist es den Gemeinden gestattet, in ihren Bau- und Zonenreglementen soweit notwendig für das ganze Gemeindegebiet oder Teile davon ergänzende Vorschriften über Reklamen zu erlassen. Die Gemeinde X konnte folglich eine Reklamebestimmung in ihr Bau- und Zonenreglement (BZR) aufnehmen. Auf deren Inhalt ist nachfolgend einzugehen. 7. Artikel 29a Absatz 3 BZR sieht vor, dass der Gemeinderat die erforderlichen Konzepte und Richtlinien erarbeitet und in einer Verordnung insbesondere die Gestaltung, Platzierung und Häufigkeit von Reklameanschlagstellen regelt. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Gesetzesdelegation sei in diesem Bereich generell unzulässig. Selbst wenn die Gesetzesdelegation zulässig wäre, seien die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Anforderungen bei Artikel 29a Absatz 3 BZR nicht erfüllt. 7.1 Artikel 29a Absatz 3 BZR beauftragt den Gemeinderat, Regularien im Bereich der Reklameanschlagstellen zu erstellen. Zu unterscheiden sind diesbezüglich Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen. Rechtsverordnungen gehören zu den Gesetzen im materiellen Sinn, richten sich in dieser Funktion an die Allgemeinheit, räumen Einzelnen Rechte ein und auferlegen ihnen Pflichten oder regeln die Organisation und das Verfahren der Behörden. Sie setzen eine Ermächtigung im Bundesrecht, im kantonalen Recht oder in einem rechtsetzenden Beschluss der Stimmberechtigten voraus. Demgegenüber stellen Verwaltungsverordnungen generelle verwaltungsinterne Dienstanweisungen dar, die eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzuges sicherstellen sollen. Sie enthalten keine Rechtssätze. Hauptkriterium für die Unterscheidung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen bildet der Adressatenkreis (vgl. zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5.Aufl., Zürich 2006, Rz. 118ff.). Die in Artikel 29a Absatz 3 Satz 1 BZR erwähnten Konzepte und Richtlinien beziehen sich auf das in der Gemeinde X bereits bestehende Plakatierungskonzept (Richtlinien und Richtplan zur gesamtkonzeptionellen Plakatierung vom 6. Dezember 1999/3. April 2000), welches das Verwaltungsgericht als Verwaltungsverordnung eingestuft hat (vgl. LGVE 2004 II Nr. 16 E. 2d). Insofern ist die Bestimmung unproblematisch. Das Verwaltungsgericht hat der Gemeinde X allerdings - wie bereits erwähnt - zur Gewährleistung einer zweckmässigen Bewilligungspraxis empfohlen, dieses Reklamekonzept in die rechtlichen Grundlagen der kommunalen Ortsplanung zu überführen (vgl. LGVE 2004 II Nr. 16 E. 4d), und es steht fest, dass die Gemeinde X mit dem neuen Artikel 29a Absatz 3 BZR dieser Empfehlung nachkommen wollte, weshalb mit der im zweiten Satz dieser Bestimmung genannten Verordnung klarerweise nur eine Rechtsverordnung gemeint sein kann. Der Gemeinderat wird demnach beauftragt, noch fehlende gesetzliche Grundlagen für die Regelung der Werbeflächen, das heisst Rechtssätze im materiellen Sinn, zu schaffen (vgl. dazu auch Bericht zur öffentlichen Auflage, S. 7f.; Bericht und Antrag des Gemeinderates Nr. 184/07 vom 4. April 2007, S. 7). 7.2 Im Kanton Luzern sind die Rechtsetzungskompetenzen des Gemeinderates allgemein in § 14 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 (GG) geregelt. Wie bereits in § 4 Absatz 2 GG erwähnt, kann dieser (Rechts-)Verordnungen erlassen. Gegenstand dieser Verordnungen ist einerseits Vollzugsrecht. Dabei geht es um Ausführungsbestimmungen, die den Vollzug und Einzelheiten im Rahmen eines zu vollziehenden Erlasses ordnen. Diese Befugnis, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, beruht auf der verfassungs- und gesetzmässigen Funktion der Exekutive, die Erlasse zu vollziehen. Andererseits kann der Gemeinderat auch Vorschriften in Form von Verordnungen erlassen, zu deren Erlass er durch Rechtssatz der Stimmberechtigten ermächtigt wurde. Dieses Verordnungsrecht kann den engen Rahmen von Ausführungsbestimmungen sprengen und selbständige Bedeutung haben (vgl. Botschaft B 27 des Regierungsrats an den Grossen Rat zum Entwurf eines neuen Gemeindegesetzes vom 14. Oktober 2003, in Verhandlungen des Grossen Rates 2004, S. 443). Lehre und Praxis haben die folgenden kumulativen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Gesetzesdelegation an die Exekutive entwickelt (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c S. 122; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 407): - Die Gesetzesdelegation darf nicht durch die Verfassung ausgeschlossen sein. - Die"}