Wenn die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beibehaltung der Bezeichnung "Chlosterbüel" nicht gefolgt ist, ist darin keine Rechtsverletzung zu erblicken. Mit der Adressierung "Büel" erhält das Gebäude der Beschwerdeführerin eine eigene unverwechselbare Bezeichnung und beschreibt auf eine auch für ortsunkundige Personen verständliche Art, wo sich dieses Gebäude befindet. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen somit weder missbraucht noch überschritten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.