Mit den Einwänden der Beschwerdeführerin hat sie sich auseinandergesetzt und mit dem Verzicht auf die Bezeichnung «Kapuzinerweg» ihrem diesbezüglichen Anliegen Rechnung getragen. Aus der Formulierung "nach Möglichkeit" in § 115 Abs. 1 PBG geht deutlich hervor, dass nicht auf alle Wünsche der Betroffenen eingegangen werden muss. Wenn die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beibehaltung der Bezeichnung "Chlosterbüel" nicht gefolgt ist, ist darin keine Rechtsverletzung zu erblicken.