Abschliessend ist festzuhalten, dass die Strassenbenennung und Häusernummerierung eine typische Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft darstellt. Demnach erlegt sich der Regierungsrat bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse Zurückhaltung auf. Er greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der Gemeinde ein (LGVE 2003 III Nr. 20 E. 5). Vor ihrem Entscheid hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin angehört und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit den Einwänden der Beschwerdeführerin hat sie sich auseinandergesetzt und mit dem Verzicht auf die Bezeichnung «Kapuzinerweg» ihrem diesbezüglichen Anliegen Rechnung getragen.