Ihnen allen ist gemäss eidgenössischem Gebäude- und Wohnungsregister (abrufbar unter: https://map.geo.admin.ch/) bereits eine Adresse mit den Strassennamen «Chlosterbüel» oder «Kapuzinerweg» und einer Hausnummer zugewiesen. Wenn die Vorinstanz für das alleinstehende Gebäude der Beschwerdeführerin deshalb die Adresse "Büel" festgelegt hat, ist dieser Entscheid nachvollziehbar und steht in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie. Mit dem Hinweis auf die lange Tradition und ihre Abneigung gegen das Wort «Kapuziner» bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Gebäudeadressierung "Büel" als willkürlich erscheinen lässt.