Der Vorinstanz kann somit der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften nicht gemacht werden. 3.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet die Beschwerdeführerin andererseits damit, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nicht begründet habe. (…). (…) 8. Nach der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie werden die Namen von benannten Gebieten wie Strassennamen behandelt und haben dieselbe Bedeutung wie die Namen von Strassen und Plätzen. Auch bei Einzelhöfen, welche nicht an eine Strasse nummeriert sind, soll ein benanntes Gebiet definiert werden.