Im Verfahren betreffend die Gebäudeadressierung ist nach § 115 PBG eine öffentliche Auflage nicht vorgesehen. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin jedoch mit Schreiben vom 29. September 2011, das heisst vor Erlass des angefochtenen Entscheids, die Möglichkeit eingeräumt, sich zur vorgesehenen neuen Gebäudeadresse zu äussern, was diese denn auch mehrmals tat. Damit war die nach Auffassung von Kettiger in Anlehnung an Art. 28 VAV erforderliche Einsprachemöglichkeit ohne öffentliche Auflage gewährleistet (vgl. Kettiger, a.a.O., Rz 28). Der Vorinstanz kann somit der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften nicht gemacht werden.