Immerhin lassen sich aber für den Kanton Luzern entsprechende Verfahrensbestimmungen (…) in § 115 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735) finden, wonach die Strassenbenennung und Häusernummerierung Sache der Gemeinde ist, die begründete Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen hat (Abs. 1). Ihr Entscheid kann mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen (Abs. 2). Im Verfahren betreffend die Gebäudeadressierung ist nach § 115 PBG eine öffentliche Auflage nicht vorgesehen.